Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Umsetzungspflicht für Betriebe ab >2,5 GWh.

Unternehmen ab einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergiebedarf in den letzten drei Jahren haben folgende Pflichten:

< 2,5 GWh

Keine Pflichten

>2,5 – 7,5 GWh

  • Erstellung und Veröffentlichung von Plänen zur Umsetzung von Endenergieeinsparmaßnahmen
    (§9 Satz 1)
  • Auf Verlangen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Vorlage von Nachweisen
    (§10 Satz 2 und Anlage 2)
  • Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme
    (§16 Abs. 1 und 2)
  • Auf Anfrage, Auskunftspflicht zur anfallenden Abwärme im Unternehmen gegenüber Betreibern von Wärmenetzen und Fernwärmeversorgungsunternehmen
  • Pflicht zur Datenmeldung und bezüglich der im Unternehmen anfallenden Abwärme, unverzüglich eine Aktualisierung an die Bundesstelle für die Energieeffizienz bis zum 31.03. eines jeden Jahres schicken, unabhängig von einer konkreten Anfrage
    (§17 Abs. 2).
    Frist Ende Juni 2024

>7,5 GWh

  • Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems im Sinne des §3 Nr. 16 und Nr. 29 (§8)
    • Schwellenwert bis zum Stichtag 17.11.2023 überschritten:
      Frist bis 18.07.2025
    • Schwellenwert nach dem Stichtag 17.11.2023 überschritten:
      Umsetzungsfrist 20 Monate nach der Frist vom 17.08.2023
  • Auf Verlangen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Vorlage von Nachweisen
    (§10 Satz 2 und Anlage 2)


Bei einer Nichtumsetzung der Pflichten droht ein Bußgeld.