Einwilligungsverwaltungs-VO

Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

(„Verordnung gegen Cookieflut“)

Die EinwV gilt ab April 2025. Die Grundlage hierfür ist der § 26 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Der § 26 regelt die Anforderungen für anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung.

Diese Verordnung soll das ewige Anklicken von Einwilligungsbannern eindämmen. Durch einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung können die Einwilligungsentscheidungen dauerhaft gespeichert und verwaltet werden. Durch ein einmaliges Anklicken der Einwilligung, bleiben die Webseiten-Benutzer über einen längeren Zeitraum von dem Cookiebanner auf der Webseite verschont.

In § 4 Abs. 1 Nr. 2 EinwV wird geregelt, dass „eine Aufforderung zur Überprüfung der Einstellungen der Endnutzer durch den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung […] frühestens nach einem Jahr erfolgen [darf] , wenn der Endnutzer nicht eine andere Einstellung hierzu vorgesehen hat

Ein völliger Verzicht auf die Cookie-Einwilligung ist gesetzlich nicht möglich. Der §25 TDDDG, regelt Ausnahmen, unter denen die Einwilligung des Endnutzers für die Speicherung von Informationen in dem Endgerät oder den Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen nicht erforderlich ist.

Die Anwendung der EinwV ist freiwillig.

Eine Wirksamkeitsprüfung, im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreundlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfahren, soll innerhalb von zwei Jahren erfolgen.

 

Links

https://www.gesetze-im-internet.de/einwv/BJNR0200B0025.html

Zurück zu den Nachrichtenlisten