Lasersicherheit

Laserschutzbeauftragte

Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung ist §5 OStrV (Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung):

§ 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:

  1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7;
  2. die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1

 

Der Aufgabenbereich des Laserbeauftragten erstreckt sich über:

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen
  • Regelmäßige Kontrolle des Betriebs
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Unterweisung von Mitarbeiter
  • kennzeichnen des Laserbereichs
  • Unterstützung des Arbeitsgebers bei der Anschaffung von geeigneter Schutzausrüstung

 

Einteilung der Laserklassen

Klasse 1
Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich oder der Laser ist in einem geschlossenen Gehäuse.

Klasse 1M
Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich, solange keine optischen Instrumente wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden.

Klasse 2
Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) auch für das Auge ungefährlich.

Klasse 2M
Wie Klasse 2, solange keine optischen Instrumente wie Lupen oder Ferngläser, verwendet werden.

Klasse 3R
Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge.

Klasse 3B
Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge und in besonderen Fällen auch für die Haut. Diffuses Streulicht ist in der Regel ungefährlich. (Laser von CD-/DVD-Brennern; Laserstrahlung allerdings nicht direkt zugänglich).

Klasse 4
Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Beim Einsatz dieser Laserstrahlung besteht Brand- oder Explosionsgefahr (Materialbearbeitung, Forschungslaser).

 

Zu beachten ist, dass im Normalzustand, darunter wird der Betriebszustand verstanden, und Wartungszustand unterschiedliche Laserklassen ergeben, die unterschiedlich behandelt werden müssen.

Neben der OStrV ist noch die TROS (Technische Regel Inkohärente optische Strahlung) zu berücksichtigen.