Asbest-Sanierung

TRGS 519: Asbest

Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten

Die TRGS 519, stellt den Stand der Technik dar, gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.

Abbrucharbeiten

Die Abbrucharbeiten umfassen das vollständige Abbrechen (Rückbau) baulicher Anlagen oder Teilen davon, das Abwracken von Fahrzeugen einschließlich Schiffen, das Demontieren von Anlagen o der Geräten usw. einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.

Hierrunter fällt auch das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien aus bzw. von baulichen Anlagen oder Teilen davon, sowie aus Fahrzeugen, Schiffen und Geräten einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.

Solche Abbrucharbeiten können z.B. betreffen

1. schwach gebundene Asbestprodukte,

2. Asbestzementprodukte,

3. asbesthaltige, Estriche, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Anstriche, Beschichtungen

Sanierungsarbeiten

Sanierungsarbeiten sind das Beschichten und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder.

Instandhaltungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll- Zustandes (Wartung) zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung).

Durchführung

Bei der Durchführung der Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person als Aufsichtführender vor Ort tätig sein.

Koordinator

Sind durch einen Arbeitgeber, der Tätigkeiten mit Asbest durchführt, Beschäftigte anderer Arbeitgeber durch Asbest gefährdet, ist es Aufgabe des Koordinators, auf das Erstellen und Befolgen einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung und auf das Vermeiden möglicher gegenseitiger Gefährdung zu achten. In dieser Beziehung muss der Koordinator allen Beteiligten gegenüber weisungsbefugt sein.

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Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Arbeitsplan

Vor Aufnahme von Arbeitssicherheitsarbeiten mit Asbest und der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung einen Arbeitsplan aufzustellen.

Verantwortliche Person

Der Arbeitgeber, der Arbeitssicherheitsarbeiten mit Asbestdurchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, hat eine sachkundige verantwortliche Person festzulegen. Zulassungspflichtige Betriebe müssen darüber hinaus über einen sachkundigen Vertreter verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach Art und Umfang der Arbeiten.

Aufsichtführender

Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen.

Der Aufsichtführende muss sachkundig und weisungsbefugt sein.

Koordination (gemäß § 15 Absatz 4 GefStoffV)

Vergibt ein Arbeitgeber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Arbeitgeber (Auftragnehmer), so hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu benennen. Er muss in Sicherheitsfragen weisungsbefugt sein.