Altlasten auf Baustellen

DGUV-R 101-004: Kontaminierte Bereiche

Arbeiten in kontaminierten Bereichen können zum Beispiel folgende Arbeiten sein:

  • die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien,
  • die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien,
  • Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von kontaminierten Bereichen oder noch unbekannte Gefahrstoffbelastungen,
  • die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung
  • die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand,
  • die Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper,
  • vorausgehende Arbeiten zur Erkundung nach Abschnitt 8,
  • Maßnahmen zur Brandschadensanierung
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen
  • Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen

Koordinator

Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern – gegebenenfalls auch deren Subunternehmern – durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere im Hinblick auf stoffliche Gefährdungen eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Aufsicht

Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen durch einen Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Anzeigepflicht

Der Auftragnehmer hat Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.

Brandschutz

Der Auftragnehmer hat bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zur Verhütung und sofortigen Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Vorkehrungen zu treffen.