Aushangpflichtige Gesetze durch Arbeitgeber
Mit dem „Aushängen“ der Gesetze und Verordnungen kommt der/die Arbeitgeber/in den gesetzlichen Anforderungen nach. Dies gilt ab einer Beschäftigung von einem/r Arbeitnehmer/in.
Die Vorschriften des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks (DGUV Vorschriften) sind auch auszuhängen.
Mögliche Formen des Aushangs
- Die aushangpflichten Gesetze und Vorschriften können als Buch ausgelegt werden, aus dem Internet herausgezogen, ausgedruckt und dann in einem Ordner abgeheftet werden.
- Die Informationspflicht kann über ein firmeninternes Intranet erfolgen.
- Eine Bereitstellung kann z. B. im Aufenthaltsraum oder beim Betriebsrat erfolgen.
- Eine Bereitstellung beim Arbeitgeber bzw. Abteilungsvorgesetzen ist nicht zulässig.
Die einsehende Person muss ungestört und unkontrolliert vom Vorgesetzten diese Gesetze/Verordnungen einsehen können.
Zwingend notwendiger Aushang
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) §61 b
Mutterschutzgesetz (MuSchG) (ab drei beschäftigten Frauen)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1
Entgeldfortzahlungsgesetz (EFZG)
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bei öffentlichem Verkauf zusätzlich
Sonn- und Feiertagsverordnung (SonntVerkV) länderspezifisch
Zusätzlich geeignete Gesetze
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)