Allgemeine Geschäftsbedingungen

Büro BUL-MA, Dipl.-Ing. (FH) Ulrich Behnke

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsbeziehungen zwischen dem Büro BUL-MA, Dipl.-Ing. (FH) Ulrich Behnke, im Folgenden BUL-MA genannt, und ihrem Auftraggeber. Sie gelten für sämtliche durch die BUL-MA zu erbringenden Leistungen soweit hiervon keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen sind.

1.2. Sämtliche Leistungen durch die BUL-MA erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hiesigen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, auf welche dieser hingewiesen hat, wird hiermit widersprochen.

2. Vertragsgegenstand

Die BUL-MA kann in den Bereichen Sicherheits- und Gesundheitskoordination, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft, Umweltschutz und Datenschutz beauftragt werden. Sie berücksichtigt im Rahmen ihrer Leistung die bei Auftragsvergabe geltenden anerkannten Regeln der Technik, die Grundlagen ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie die Vorgaben der Landesbauordnungen, der Baustellenverordnung, des Arbeitssicherheitsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, der Wassergesetze der Länder, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Bundesimmissionsschutzverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung, der umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und der Brandschutzgesetze. Den konkreten Umfang der zu erbringenden Leistungen legen die Vertragsparteien bei Erteilung des Auftrages abschließend fest. Hierbei genügt die Textform.

3. Vertragsdauer und Vergütung

3.1. Sofern individualvertraglich nichts anderes in Schriftform vereinbart ist, wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Den Parteien steht es frei den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, ohne Angabe von Gründen, ordentlich zu kündigen.

3.2. Die Höhe der zu entrichtenden Vergütung bemisst sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

3.3. Die BUL-MA ist berechtigt angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

3.4. Der Rechnungsbetrag ist unmittelbar ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Es gilt eine Zahlungsfrist von spätestens 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

3.5. Sämtliche Leistungen der BUL-MA verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die BUL-MA ohne explizite Aufforderung bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu unterstützen, und ihr nach seinen Möglichkeiten sowie nach bestem Wissen und Gewissen alle erforderlichen Informationen, Auskünfte und Erfahrungen zu erteilen sowie gegebenenfalls erforderliche Dokumente (z.B. Bauzeitenplan, Verteiler- und Nachunternehmerlisten mit Kontaktdaten, Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen), Stromversorgung oder Räumlichkeiten (z. B. für Unterweisungen) rechtzeitig vor Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für die Vertragsparteien zu gewährleisten.

4.2. Im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verpflichtet sich der Auftraggeber der BUL-MA und ihren Erfüllungsgehilfen erforderliche Betriebsbegehungen bzw. Arbeitsplatzbesichtigungen zu ermöglichen. Diese werden ausschließlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber unter Hinweis auf etwaige Gefahren und Risiken für Mitarbeiter durchgeführt.

4.3. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die BUL-MA berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Dies gilt insbesondere auch für die dadurch entstehenden Anfahrts- und Wartezeiten; diese werden zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Weitergehende Ansprüche auf Grund schuldhaft verletzter Mitwirkungspflichten bleiben vorbehalten.

5. Weisungsbefugnis

5.1. Ansprechpartner für alle von der BUL-MA zu erbringenden Leistungen sowie der Aufgabenstellung ist, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart, der Auftraggeber bzw. dessen gesetzliche/r Vertreter. Der Auftraggeber ist gegenüber der BUL-MA hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen weisungsbefugt. Hinsichtlich der Zeiteinteilung und der konkreten Ausführung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes unterliegt die BUL-MA und ihre Erfüllungsgehilfen keiner Weisungsbefugnis. Dritte – insbesondere ggf. vorhandene Mitarbeiter des Auftraggebers – sind nicht berechtigt gegenüber der BUL-MA und ihrer Erfüllungsgehilfen Weisungen zu erteilen.

5.2. Gegenüber beteiligten Dritten ist die BUL-MA nicht weisungsbefugt. Sie nimmt ihnen gegenüber lediglich eine beratende Funktion ein. Bei Gefahr im Verzug hat die BUL-MA jedoch die Befugnis weitere Arbeiten zu untersagen.

6. Schweigepflicht und Datenschutz

6.1. Die BUL-MA, deren Erfüllungsgehilfen und ggf. hinzugezogene Dritte sind verpflichtet, über sämtliche internen Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten sowie sonstigen Informationen, die der BUL-MA im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und die nicht öffentlich zugänglich sind oder waren, während der Dauer des Dienstverhältnisses sowie auch nach dessen Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die BUL-MA unterliegt auch der Verschwiegenheit über die Identität eines Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschluss auf den Betroffenen zulassen, soweit sie nicht davon durch den Betroffenen befreit wird (§ 4f Abs. 4 BDSG).

6.2. Die BUL-MA ist berechtigt von sämtlichen schriftlichen oder in Textform erhalten Unterlagen, welche zum Zwecke der Planung bzw. Durchführung der Leistung zur Einsicht überlassen wurden, Abschriften anzufertigen und zu den eigenen Unterlagen zu nehmen.

6.3. Im Falle der Weitergabe von Daten an Erfüllungsgehilfen, erfolgt dies unter strikter Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen.

6.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Angestellten der BUL-MA abzuwerben. Im Falle einer Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, Angestellte der BUL-MA nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von 24 Monaten nach Vertragsbeendigung in seine Dienste zu nehmen oder eine Betreuung, welche dem Aufgabenfeld der BUL-MA zuzuordnen ist, durch diesen vornehmen zu lassen.

 

7. Gewährleistung

Im Falle einer mangelhaft erbrachten Leistung gelten die gesetzlichen Mängelansprüche.

 

8. Haftung

8.1. Die BUL-MA haftet ausschließlich für die durch sie verursachten Schäden auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In selbigem Umfang haftet die BUL-MA für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern.

8.2. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig.

8.3. Die Haftung ist begrenzt auf die Deckungssumme der Berufs-, Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung, der Umweltschadensversicherung und der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für externe Datenschutzbeauftragte der BUL-MA. Diese beträgt je Schadensereignis

  • 2.000.000,00 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Berufshaftpflicht)
  • 500.000,00 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Berufshaftpflicht - Asbest)
  • 3.000.000,00 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Betriebs- und Umwelthaftpflicht)
  • 1.000.000,00 EUR für Vermögensschäden (Umweltschadenversicherung)
  • 1.000.000,00 EUR für Vermögensschäden (Haftpflichtversicherung für externe Datenschutzbeauftragte)

 

9. Aufbewahrungspflichten für Unterlagen des Auftraggebers

9.1. Die BUL-MA hat die Pflicht Unterlagen des Auftraggebers, welche sie im Zusammenhang mit der zu erbringenden Vertragsleistung erhalten hat, bis zu drei Jahre nach Beendigung des Vertrages aufzubewahren.

9.2. Die durch BUL-MA zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sowie die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf dessen Aufforderung mit Beendigung des Vertrags herauszugeben. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Unterlagen nicht anfordert, ist die BUL-MA berechtigt, diese nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages zu vernichten.

9.3. Die vorbezeichneten Aufbewahrungsfristen gelten nicht, soweit gesetzlich abweichende Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

 

10. Schlussbestimmung

10.1. Nebenabreden zu diesem Vertrage bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche deutsche Recht.

10.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche Ravensburg in Deutschland.

10.4. Die Gerichtsstandsvereinbarung unter 10.3. gilt sowohl für Auftraggeber aus dem Inland als auch aus dem Ausland.

 

Stand 15.03.2024