Änderung Gerüstaufstellung

5. Novellierung der Handwerksordnung

Zum 1. Juli 2024 dürfen nur die Gewerke Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, wenn diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen.

Alle Betriebe, die als Hauptleistung eines Auftrages, ohne Tätigkeit im eigenen Handwerk, ein Arbeits- und Schutzgerüst aufstellen, benötigen ab dem 1. Juli 2024 eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle mit dem meisterpflichtigen Gerüstbauerhandwerk. Eine Ausnahmebe­willigung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder § 7b HwO sind möglich.

Ausgenommen sind die Gerüstbaufirmen.

 

Quelle: Handwerksordnung

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